Arbeitsrecht
Kurzarbeit: Ein Auslastungsloch ohne Entlassungen überbrücken.
Kurzarbeit überbrückt das Auslastungsloch, statt Leute zu entlassen. Wann sie sich lohnt, was rechtlich gilt und wie das Kurzarbeitergeld greift.
Das Wichtigste in Kürze
- Kurzarbeit senkt Arbeitszeit und Entgelt — der Staat gleicht einen Teil des Ausfalls aus. Heißt: Personalkosten runter, ohne Leute zu entlassen.
- Sie ist nur die Überbrückung, nicht die Lösung. Ohne realistische Aussicht auf Erholung verschiebt sie das Problem und zehrt die letzten Reserven auf.
- Anordnen kann der Arbeitgeber Kurzarbeit nicht im Alleingang. Ohne Betriebsvereinbarung oder passende Tarifklausel geht nichts.
Kurzarbeit heißt, dass die betriebliche Arbeitszeit für einen oder mehrere Monate reduziert und das Entgelt entsprechend abgesenkt wird. Wenn die Kurzarbeit ordnungsgemäß angemeldet wurde, erhalten die Mitarbeiter einen teilweisen Ausgleich des Verdienstausfalls in Form von Kurzarbeitergeld. Dank der so eingesparten Personalkosten können Unternehmen, die ein Auslastungsproblem haben, die Durststrecke eher überstehen als wenn die Kosten bei fehlenden Einnahmen weiterlaufen würden. Deshalb ist Kurzarbeit eine echte Alternative zu Entlassungen, insbesondere dann, wenn ein Betrieb (oder ein Betriebsteil) nur vorübergehend unter Arbeitsmangel leidet.
Zeitweilige Kürzung.
Sinn und Zweck der Kurzarbeit.
Vorteile der Kurzarbeit
Doch erstens gibt es längst nicht in jedem Unternehmen eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeitflexibilisierung, zweitens können auch solche Betriebe in eine Situationen kommen, in denen dieser Puffer nicht ausreicht oder bereits ausgeschöpft ist. Dann ist Kurzarbeit die letzte Möglichkeit, Entlassungen zu vermeiden. Allerdings hilft sie nur bei der Überbrückung kurzfristiger betrieblicher Beschäftigungsprobleme wie etwa Auftragslöchern, Zulieferungsausfällen oder Naturkatastrophen. Für die Mitarbeiter ist Kurzarbeit allemal das kleinere Übel als den Job zu verlieren; für das Unternehmen hat sie den doppelten Vorteil, dass es erstens qualifizierte und motivierte Mitarbeiter im Unternehmen behält, die anderenfalls entlassen werden müssten, und dass es sich zweitens den quälenden Prozess von betriebsbedingten Kündigungen und Sozialauswahl erspart.
Der doppelte Vorteil
Kurzarbeit hält qualifizierte, motivierte Leute im Betrieb, die sonst gehen müssten. Und sie erspart dem Unternehmen den quälenden Weg über betriebsbedingte Kündigungen und Sozialauswahl. Heißt: Das Know-how bleibt an Bord, bis die Auslastung zurückkommt.
Auslastungsloch oder dauerhaftes Problem
Allerdings ist Kurzarbeit nur dann verantwortbar, wenn es vernünftige Gründe zu der Annahme gibt, dass sich die Beschäftigungslage wieder erholen wird. Es macht keinen Sinn, schmerzliche Schritte in die Zukunft zu verschieben, ohne ein Konzept zu deren Bewältigung zu haben. Das würde die Probleme nur noch schlimmer machen, weil es die letzten finanziellen Puffer aufzehren würde. Nun sind Vorhersagen bekanntlich eine schwierige Sache, besonders wenn sie sich auf die Zukunft beziehen. Doch ein bisschen konkreter als die Hoffnung an ein Wunder sollten die Perspektiven schon sein. Anderenfalls wären Entlassungen oder sogar ein Insolvenzantrag möglicherweise doch der bessere Weg. Vernünftige Betriebsräte sind denn auch nur dann bereit, eine Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit zu unterschreiben, wenn sie eine realistische Anschlussperspektive sehen.
Nun sind Vorhersagen bekanntlich eine schwierige Sache, besonders wenn sie sich auf die Zukunft beziehen.
Rechtliche Grundlagen.
Keine direkte gesetzliche Regelung
Juristisch ist Kurzarbeit insofern eine eigenartige Sache, als es keine direkte gesetzliche Regelung für sie gibt: Es gibt lediglich einige Gesetze, die sie entweder voraussetzen oder sich mit ihren Folgen befassen. Im Arbeitszeitgesetz, wo sie eigentlich hingehören würde, kommt Kurzarbeit überhaupt nicht vor; im Betriebsverfassungsgesetz ist sie unter den Mitbestimmungsrechten des § 87 als “vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit” indirekt angesprochen.
Der § 19 Kündigungsschutzgesetz sieht vor, dass Kurzarbeit im Vorfeld von anzeigepflichtigen Entlassungen (sog. Massenentlassungen) zulässig ist, wenn der Arbeitgeber nicht dazu in der Lage ist, die Mitarbeiter bis zum regulären Entlassungstermin voll zu beschäftigen. Und schließlich regeln die §§ 95 – 109 des Sozialgesetzbuchs (SGB) III die Folgen, nämlich das Kurzarbeitergeld, und definieren damit indirekt auch ihre Voraussetzungen – jedenfalls, sofern Kurzarbeitergeld in Anspruch genommen werden soll. Doch die eigentliche Rechtsgrundlage der Kurzarbeit sind Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen.
Rechtsgrundlage Betriebsvereinbarung
Der Arbeitgeber darf Kurzarbeit nicht einfach anordnen, denn der Tarifvertrag bzw. der individuelle Arbeitsvertrag sieht ja eine bestimmte wöchentliche Arbeitszeit vor, die, sofern der Vertrag keine entsprechende Klausel enthält, ebenso wenig einseitig verändert werden kann wie das Gehalt. Dazu bedürfte es entweder eines zusätzlichen Vertrages oder einer Änderungskündigung (§ 2 Kündigungsschutzgesetz); letzteres ist jedoch unpraktikabel, weil hierfür die normalen Kündigungsfristen gelten, sodass auf diesem Wege keine kurzfristige Reaktion auf Auslastungsprobleme möglich ist. Da der Betriebsrat in Arbeitszeitangelegenheiten ein zwingendes Mitbestimmungsrecht hat (einschließlich eines Forderungs- und Initiativrechtes), führt im Normalfall der einzig realistische Weg über eine Betriebsvereinbarung. Nur wenn kein Betriebsrat vorhanden ist, kann der Arbeitgeber, sofern dies nach dem Tarifvertrag bzw. den Arbeitsverträgen der Mitarbeiter zulässig ist, die Kurzarbeit einseitig anordnen.
Zustimmung des Betriebsrats
Wann der Betriebsrat mitzieht
Drei Bedingungen. Er erkennt eine echte Notlage des Betriebs. Die Voraussetzungen fürs Kurzarbeitergeld sind erfüllt. Und er sieht eine realistische Chance auf die Rückkehr zur Vollbeschäftigung. Fehlt eine davon, legt er sich quer — aus gutem Grund.
In der Regel wird der Betriebsrat der Kurzarbeit zustimmen, wenn er (1) eine echte Notlage des Betriebs erkennt, (2) die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld erfüllt sind und er (3) eine realistische Chance sieht, nach einer Durststrecke wieder zur Vollbeschäftigung zurückzukehren. Nach § 106 SGB III gleicht das Kurzarbeitergeld nur zwischen 60 und 67 Prozent der Einkommenseinbuße aus (das ist die sogenannte “Nettoentgeltsdifferenz”, also die Differenz zwischen normalem und dem wegen der geringeren Stundenzahl reduzierten Nettogehalt). Das SGB III schafft so durchaus die richtigen Anreize: Es wird den Betriebsrat veranlassen, sich der Kurzarbeit zu widersetzen, wenn es hierfür aus seiner Sicht keine zwingende Notwendigkeit gibt; umgekehrt wird es ihn motivieren, sich darauf einzulassen, wenn ein echtes Problem vorhanden ist und das Kurzarbeitergeld immer noch besser ist als Entlassungen oder eine Gefährdung der Existenz des Betriebs.
Kurzarbeitergeld reduziert die “Nettoentgeltdifferenz”.
Arbeitsplatzsicherung
Letztlich ist das Kurzarbeitergeld eine (ausgesprochen sinnvolle) staatliche Subvention zur Sicherung von Arbeitsplätzen in Betrieben, die in vorübergehenden Schwierigkeiten sind: Indem die öffentliche Hand unter bestimmten Voraussetzungen einen Teil der Einkommenseinbußen ausgleicht, die den Mitarbeitern infolge der Kurzarbeit entstehen, macht sie es beiden Seiten leichter, die Auslastungslücke zu überbrücken.
”Erheblicher Arbeitsausfall”
Das Kurzarbeitergeld muss beim Arbeitsamt beantragt werden; dies kann sowohl durch den Arbeitgeber als auch durch den Betriebsrat (!) geschehen, nicht jedoch durch einzelne betroffene Mitarbeiter. Die wichtigste Voraussetzung ist nach § 96 Abs. 1 SGB III ein “erheblicher Arbeitsausfall”, der dann gegeben ist, wenn
1. er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, 2. er vorübergehend ist, 3. er nicht vermeidbar ist und 4. im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) mindestens ein Drittel der in dem Bereich beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist; der Entgeltausfall kann auch jeweils 100 Prozent des monatlichen Bruttoentgelts betragen.
Wirtschaftlicher Grund
Der Ausfall beruht auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis — nicht auf hausgemachten Problemen.
Vorübergehend
Er ist zeitlich begrenzt. Ein dauerhafter Wegfall von Arbeit zählt nicht.
Nicht vermeidbar
Der Betrieb konnte den Ausfall nicht mit zumutbaren Mitteln abwenden.
Mindestens ein Drittel betroffen
Im Anspruchsmonat verliert mindestens ein Drittel der Beschäftigten jeweils mehr als zehn Prozent des monatlichen Bruttoentgelts.
Maximale Dauer kann in Wirtschaftskrisen verlängert werden
Das Kurzarbeitergeld kann nach § 97 SGB III auch für einzelne Betriebsabteilungen beantragt werden; es muss also nicht der gesamte Betrieb oder gar das ganze Unternehmen von den Beschäftigungsproblemen betroffen sein. Zu den “wirtschaftlichen Gründen” zählen auch “Veränderungen der betrieblichen Strukturen (…), die durch die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung bedingt sind”. Kurzarbeitergeld wird nach neuester gesetzlicher Regelung für maximal 12 Monate gezahlt (§ 104 Abs. 1); eine Verlängerung auf 24 Monate zum Beispiel im Falle einer Wirtschaftskrise ist durch Rechtsverordnung möglich, “wenn außergewöhnliche Verhältnisse auf dem gesamten Arbeitsmarkt vorliegen” (§ 109 Abs. 1).
Erneute Beantragung
Gemäß § 104 Abs. 3 kann nach drei Monaten Unterbrechung erneut Kurzarbeitergeld beantragt werden. Die rechtlichen Regelungen im Einzelnen sind ziemlich kompliziert, sodass unbedingt anzuraten ist, im Ernstfall den Rat der Arbeitsagentur bzw. eines Fachanwalts für Arbeitsrecht in Anspruch zu nehmen.
Strukturelle Kurzarbeit
Nicht verwechseln
Strukturelle Kurzarbeit und Transfermaßnahmen klingen ähnlich — meinen aber das Gegenteil. Hier geht es nicht ums Überbrücken und Zurückkehren, sondern um dauerhaften Personalabbau ohne Massenentlassung. Zwei völlig verschiedene Instrumente.
Bis Ende 2003 gab es auch die eigentümliche Rechtskonstruktion der “strukturellen Kurzarbeit”; sie wurde zum 1.1.2004 durch die sogenannten Transfermaßnahmen und das “Transferkurzarbeitergeld” ersetzt (§§ 110f. SGB III). Beides hat bzw. hatte trotz der ähnlich klingenden Bezeichnungen buchstäblich überhaupt nichts mit der “normalen” Kurzarbeit zu tun, denn dort geht es genau nicht darum, ein Auslastungsloch zu überbrücken und anschließend zur Vollzeitbeschäftigung zurückzukehren; vielmehr haben strukturelle Kurzarbeit bzw. Transfermaßnahmen den Zweck, einen dauerhaften Personalabbau in größerem Umfang ohne Massenentlassungen zu bewerkstelligen und die betroffenen Arbeitnehmer nicht in die Arbeitslosigkeit zu entlassen, sondern sie wirksam bei der Suche nach einer neuen Beschäftigung zu unterstützen.
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Häufige Fragen.
Was ist Kurzarbeit?
Die betriebliche Arbeitszeit wird für einen oder mehrere Monate reduziert, das Entgelt entsprechend abgesenkt. Bei ordnungsgemäßer Anmeldung gibt es einen Teilausgleich über das Kurzarbeitergeld.
Kann der Arbeitgeber Kurzarbeit einfach anordnen?
In der Regel nicht. Der Arbeitsvertrag legt Arbeitszeit und Gehalt fest — beides lässt sich nicht einseitig ändern. Der übliche Weg führt über eine Betriebsvereinbarung. Nur ohne Betriebsrat und mit passender Tarif- oder Vertragsklausel geht es einseitig.
Wie viel vom Ausfall ersetzt das Kurzarbeitergeld?
Zwischen 60 und 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz — also der Lücke zwischen normalem und reduziertem Nettogehalt. Voll ersetzt wird der Ausfall nie.
Wie lange wird Kurzarbeitergeld gezahlt?
Maximal 12 Monate. In einer Wirtschaftskrise kann der Gesetzgeber per Rechtsverordnung auf bis zu 24 Monate verlängern. Nach drei Monaten Unterbrechung ist eine erneute Beantragung möglich.
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