Arbeitsrecht

Sozialauswahl: Bestimmung der zu Entlassenden nach sozialer Schutzbedürftigkeit.

Wer betriebsbedingt kündigt, wählt nach sozialer Schutzbedürftigkeit aus, nicht nach Leistung. Die vier Kriterien, die Fallstricke und warum Betriebe dabei ausbluten.

Winfried Berner ·9 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

  • Wer betriebsbedingt kündigt, darf nicht nach Leistung aussuchen, sondern muss nach sozialer Schutzbedürftigkeit auswählen. Seit 2004 zählen dabei vier feste Kriterien: Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung.
  • Die Sozialauswahl trifft vor allem Jüngere mit kurzer Betriebszugehörigkeit. Heißt: Der Betrieb verliert oft ausgerechnet seine Leistungsträger und überaltert.
  • Das Verfahren ist tückisch. Verglichen wird über den ganzen Betrieb, quer durch alle austauschbaren Tätigkeiten. Ein Sozialplan mit klarer Auswahlrichtlinie senkt das Prozessrisiko spürbar.

Wer aus betrieblichen Gründen Mitarbeiter entlassen möchte, also zum Beispiel wegen Auftragsmangel, wegen organisatorischer Veränderungen oder zur Kostensenkung, ist als Arbeitgeber zu einer “Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten” verpflichtet. Das gilt sowohl bei der betriebsbedingen Kündigung einzelner Arbeitnehmer als auch bei Massenentlassungen. Das heißt, der Arbeitgeber darf die Gelegenheit nicht nutzen, um sich von leistungsschwachen Mitarbeitern zu trennen, sondern muss sich an der sozialen Schutzbedürftigkeit der Arbeitnehmer orientieren. Ob dies geschehen ist, wird im Falle einer Kündigungsschutzklage durch das Arbeitsgericht nachgeprüft.

”Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten”.

§ 1 Kündigungs-schutzgesetz

  • Den Paragraphen 1 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) sollte eigentlich jeder Manager und Berater im Kopf haben:

  • (1)

  • Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

  • (2)

  • Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitsnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. (…)

  • (3)

  • Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. (…)”

Kündigungs-schutzklage

Gegen eine Kündigung, die er für sozial ungerechtfertigt hält, kann der betroffene Arbeitnehmer binnen drei Wochen Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4). Das heißt jedoch nicht zwangsläufig, dass er im Falle eines Sieges seinen Arbeitsplatz zurück erhält. Denn vor dem Arbeitsgericht kann sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber den Antrag stellen, das Arbeitsverhältnis trotz unwirksamer Kündigung aufzulösen, wenn ihnen dessen Fortsetzung nicht mehr zumutbar ist (§ 9 Abs. 1). In diesem Fall legt das Gericht die Höhe der Abfindung fest; nach § 10 Abs. 1 ist dies “ein Betrag von bis zu zwölf Monatsverdiensten”. Darauf ist nach § 11 das Einkommen anzurechnen, das der Arbeitnehmer in der Zeit zwischen Kündigung und gerichtlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses erzielt hat (einschließlich Arbeitslosengeld).

Das heißt jedoch nicht zwangsläufig, dass er im Falle eines Sieges seinen Arbeitsplatz zurück erhält.

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats.

Anhörung des Betriebsrats

Der Betriebsrat hat bei Kündigungen generell ein Mitbestimmungsrecht, also nicht nur bei betriebsbedingten, sondern auch bei leistungs- und verhaltensbedingten Kündigungen. Nach § 102 BetrVG ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören; dabei hat ihm der Arbeitgeber die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist nach § 102 (1) BetrVG unwirksam. Wenn der Betriebsrat Einwände gegen eine Kündigung hat, hat er eine Woche Zeit, um dies dem Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen. (Bei außerordentlichen Kündigungen beträgt die Frist nur drei Tage.) Äußert sich der Betriebsrat innerhalb dieser Frist nicht, so gilt die Zustimmung als erteilt. Das heißt, der Betriebsrat muss einer Kündigung nicht ausdrücklich zustimmen (was ihm wohl in vielen Fällen schwer fiele); es reicht, dass er seine Widerspruchsfrist verstreichen lässt.

Ohne Anhörung ist die Kündigung unwirksam

Der Betriebsrat muss nicht zustimmen. Aber er muss gehört werden. Wird er vor der Kündigung nicht angehört, ist sie nach § 102 Abs. 1 BetrVG unwirksam — egal wie sauber die Sozialauswahl ansonsten war. Heißt: Ein übergangener Betriebsrat kippt die Kündigung ganz allein, ohne dass es auf den Inhalt ankommt. Das ist einer der häufigsten formalen Fehler.

Folgen eines Widerspruchs

Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat widersprochen hat, muss er dem Mitarbeiter mit der Kündigung eine Kopie der Stellungnahme des Betriebsrats zuleiten. Wenn der Arbeitnehmer daraufhin Kündigungsschutzklage erhebt, muss der Arbeitgeber ihn auf Wunsch bis zum rechtskräftigen Abschluss der Klage zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiter beschäftigen. Dagegen wiederum kann der Arbeitgeber unter bestimmten Bedingungen eine einstweilige Verfügung beantragen.

Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten.

Pflicht zur Sozialauswahl

Die Pflicht zur Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten kann für ein angeschlagenes Unternehmen bitter sein. In einer Situation, wo es ums Überleben kämpft, würde es gern die Gelegenheit nutzen, sich von leistungsschwächeren Mitarbeitern zu trennen und so die durchschnittliche Produktivität zu verbessern. Dem schiebt der Gesetzgeber jedoch einen Riegel vor – mit der Folge, dass die betroffenen Unternehmen ihre Personalstruktur durch die Sozialauswahl verschlechtern, weil dem Verfahren vorrangig jüngere Mitarbeiter mit kurzer Betriebszugehörigkeit und geringen Unterhaltsverpflichtungen (Doppelverdiener, keine oder wenige Kinder) zum Opfer fallen. Mit anderen Worten, ein größerer Personalabbau bewirkt fast unweigerlich, dass das Durchschnittsalter der Belegschaft steigt. Das macht sich oft noch Jahre später bemerkbar, wenn der Betrieb überaltert und ein Loch in den mittleren Generationen klafft.

Das Verfahren verschlechtert die Personalstruktur

Der Denkfehler: Ein Betrieb in der Krise würde gern die Leistungsschwachen loswerden. Genau das verbietet die Sozialauswahl. Sie schützt die sozial Schutzbedürftigen — nicht die Produktiven. Heißt: Zuerst gehen die Jungen mit kurzer Betriebszugehörigkeit und wenig Unterhaltspflichten. Das Durchschnittsalter steigt, und Jahre später klafft ein Loch in den mittleren Generationen.

Gefahr des Ausblutens

In der Tat finden jüngere und leistungsfähige Mitarbeiter wohl am leichtesten wieder einen Job. Auf einem anderen Blatt steht, ob auch der Betrieb ihren Verlust verkraftet. Die Gefahr ist durchaus real, dass die “soziale Auswahl” zu einem Meilenstein auf dem Weg in die Pleite und damit zum “finalen Interessenausgleich” für alle Beteiligten wird. Denn wenn ein Unternehmen schon mit seinen Leistungsträgern in eine Schieflage gekommen ist, stellt sich die Frage, wie groß die Wahrscheinlichkeit ist, dass es sich ohne sie aus diesen Schwierigkeiten befreien kann.

Sonderregelung für unverzichtbare Mitarbeiter

Aus dieser Einsicht heraus hat der Gesetzgeber 1996 und noch einmal 2004 die Risiken und Nebenwirkungen der Sozialauswahl für die betroffenen Unternehmen etwas entschärft, indem er in § 1 Abs. 3 Satz 2 ausdrücklich zulässt, dass für den Betrieb unverzichtbare Arbeitnehmer aus der Sozialauswahl herausgenommen werden können. Das heißt jedoch nicht, dass ein cleverer Arbeitgeber einfach alle “guten” Mitarbeiter zu Leistungsträgern erklären und die Sozialauswahl nur noch unter den leistungsschwächeren Mitarbeitern durchführen kann. Vielmehr muss eine Abwägung zwischen den Interessen des sozial schwächeren Arbeitnehmers und dem betrieblichen Interesse an der Weiterbeschäftigung des Leistungsträgers erfolgen. Je höher die soziale Schutzbedürftigkeit des einen, desto schwerwiegender müssen sie Gründe für eine Herausnahme des anderen aus der Sozialauswahl sein. Umgekehrt kann bei geringfügigen Unterschieden in der sozialen Gewichtung durchaus das betriebliche Interesse den Ausschlag geben.

Vorgegebene Kriterien für die Auswahl.

Vorgegebene Kriterien

Während Arbeitgeber und Betriebsrat früher gewisse Freiheitsgrade hatten, welche sozialen Gesichtspunkte sie der Sozialauswahl zugrunde legen wollten, sind sie seit 1.1.2004 an die vier neu ins Gesetz aufgenommenen Kriterien gebunden, nämlich “die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers” (§ 1 Abs. 3 Satz 1). Zwar ist es nicht verboten, zusätzliche Kriterien anzulegen; da die vier gesetzlichen Kriterien aber “ausreichend berücksichtigt” werden müssen, sind die Gestaltungsmöglichkeiten de facto stark eingeschränkt. Im Interesse der Rechtssicherheit machen daher nur wenige Unternehmen von dieser theoretischen Erweiterungsmöglichkeit Gebrauch – was ganz im Sinne des Gesetzgebers die Rechtssicherheit für die betroffenen Arbeitnehmer erhöht.

Dauer der Betriebszugehörigkeit

Wie lange der Arbeitnehmer schon im Betrieb ist. Meist leicht zu ermitteln — und in der Regel das am stärksten gewichtete Kriterium.

Lebensalter

Ältere gelten als schwerer vermittelbar und damit als schutzbedürftiger. Auch dieser Wert liegt dem Betrieb in aller Regel vor.

Unterhaltspflichten

Wen der Arbeitnehmer versorgt. Der Arbeitgeber kennt hier oft nur, was auf der Lohnsteuerkarte steht — Kinder außer Haus oder pflegebedürftige Angehörige tauchen dort nicht auf.

Schwerbehinderung

Bringt zusätzlichen Schutz. Aber nicht jeder legt Wert darauf, dass der Arbeitgeber davon weiß — manche behalten es bewusst für sich.

Punktesystem festzulegen

Ein gewisser Ermessensspielraum für Arbeitgeber und Betriebsrat liegt noch darin, wie sie die einzelnen Kriterien gewichten. Doch auch hier hält man sich meist an die Gepflogenheiten, die sich im Laufe der Zeit herausgebildet und sich als “gerichtsfest” erwiesen haben. Üblicherweise wird ein Punktesystem verwendet, weil man aus Lebensalter und Unterhaltspflichten ja schlecht eine Summe bilden kann. Die Kunst liegt dann darin, die einzelnen Kriterien so zu “bepunkten”, dass sie in Relation zueinander fair und im Sinne des Gesetzes jeweils “ausreichend” gewichtet sind.

Unvollständige Datenlage

Was die Sache in der Praxis zusätzlich kompliziert macht, ist, dass der Arbeitgeber in aller Regel nicht die erforderlichen Daten zu allen vier Kriterien zu Verfügung hat. Zwar sollten das Lebensalter und die Dauer der Betriebszugehörigkeit in einem gut geführten Betrieb leicht zu ermitteln sein, aber schon bei der Schwerbehinderung wird es eng, denn längst nicht jeder Arbeitnehmer, der de facto schwerbehindert ist und möglicherweise sogar einen entsprechenden Ausweis besitzt, legt Wert darauf, dass sein Arbeitgeber dies weiß – manche Mitarbeiter behalten dies auch für sich, weil sie finden, dass es den Betrieb und die Kollegen nichts angeht. Ähnlich verhält es sich mit Unterhaltsverpflichtungen: Der Arbeitgeber weiß in aller Regel nur von denen, die sich in einem Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte widerspiegeln. Das muss aber weder für Kinder gelten, die außerhalb des eigenen Haushalts leben, noch für kranke und pflegebedürftige Eltern oder Ehepartner.

Das Datenproblem kommt vor der Auswahl

Wer korrekt auswählen will, braucht die Daten zu allen vier Kriterien — und zwar nicht nur von den Betroffenen, sondern von allen mit vergleichbarer Tätigkeit. Lebensalter und Betriebszugehörigkeit stehen im System. Schwerbehinderung und Unterhaltspflichten nicht. Heißt: rechtzeitig erheben. Ein Erfassungsbogen mitten in der Krise sorgt allerdings für zusätzliche Unruhe — auch bei denen, die am Ende verschont bleiben.

Notwendigkeit zur Erfassung

Infolgedessen bleibt dem Arbeitgeber, wenn er das Verfahren korrekt durchführen will, kaum etwas anderes übrig als rechtzeitig vor der Sozialauswahl die fehlenden Daten zu erfassen, und zwar natürlich nicht nur bei den voraussichtlich betroffenen Arbeitnehmern, sondern bei allen, die vergleichbare Tätigkeiten ausüben. Das stellt nicht nur einen erheblichen bürokratischen Aufwand dar, sondern sorgt auch im ohnehin angespannten Betriebsklima für zusätzliche Dramatik: Man kann sich leicht ausmalen, wie die Mitarbeiter reagieren, wenn sie plötzlich einen Erfassungsbogen auf dem Tisch haben und zur Vorbereitung der Sozialauswahl angeben müssen, welche Unterhaltsverpflichtungen und Behinderungen sie haben. Zwangsläufig setzen sich damit auch zahlreiche Mitarbeiter mit der Möglichkeit eines Arbeitsplatzverlustes auseinander, die gerade aufgrund der Sozialauswahl verschont bleiben werden.

Kompliziertes Verfahren im Detail.

Auswahl über den ganzen Betrieb

Zusätzlich verkompliziert wird die Sache dadurch, dass sich die soziale Auswahl auf sämtliche vergleichbaren Arbeitnehmer in dem betroffenen Betrieb zu beziehen hat, also keineswegs nur auf die betroffene Abteilung(en). Juristisch geht es dabei um die “Austauschbarkeit”: Wer als einziger die Jahresbilanz erstellen oder eine komplizierte Maschine bedienen kann, ist fein heraus; wer eine weniger spezialisierte Tätigkeit ausübt, steht unabhängig von seiner Leistung in Konkurrenz zu allen anderen Mitarbeitern im jeweiligen Betrieb, die von ihrer Ausbildung und Erfahrung her die gleiche Tätigkeit ausüben könnten. So kann es kommen, dass bei einer Schließung der Lackiererei plötzlich und unerwartet auch Mitarbeiter der voll ausgelasteten Produktion betroffen sein können.

Konsequenzen für Großbetriebe

Bei Klein- und Mittelbetrieben ist ein solcher betriebsübergreifender Vergleich vielleicht noch durchführbar, aber man kann sich ausmalen, welchen Aufwand dies für ein Großunternehmen bedeutet. Die betriebsbedingte Entlassung einer einzigen Sekretärin in einem Großkonzern würde eine soziale Auswahl über einige Tausend Sekretärinnen an diesem Standort auslösen. Das macht in der Praxis natürlich kaum jemand: Stattdessen einigt man sich in der Regel mitbestimmungsfrei auf einen großzügig ausgestatteten Aufhebungsvertrag.

Nicht nur die ausgeübte Funktion zählt

Als ob das nicht kompliziert genug wäre, ist bei der sozialen Auswahl nicht nur die derzeit ausgeübte Funktion zu berücksichtigen – austauschbar ist jemand auch mit all den Personen, deren Funktion er nach seiner Qualifikation und Erfahrung ausüben könnte. So ist eine Sekretärin, die zusätzlich ein Dolmetscher-Diplom besitzt oder früher Sachbearbeitung in der Buchhaltung gemacht hat, austauschbar nicht nur mit anderen Sekretärinnen, sondern müsste in der Sozialauswahl auch mit eventuellen anderen Übersetzern und Übersetzerinnen sowie mit Sachbearbeitern in der Buchhaltung verglichen werden. Falls der Arbeitgeber dies nicht bemerkt, hat er bei einer Kündigungsschutzklage schlechte Karten.

Kaum vermeidbare Fehlerquelle

Für jeden nach dem Punktesystem zur Entlassung ausgewählten Mitarbeiter muss also auch geprüft werden, ob er Fähigkeiten und Qualifikationen besitzt, die die Einbeziehung ganz neuer Gruppen in die Sozialauswahl erforderlich machen. Was praktisch kaum noch durchführbar ist und oft schon daran scheitert, dass der Arbeitgeber diese Informationen gar nicht zu Verfügung hat. Infolgedessen geht man in solchen Fällen zuweilen den unsauberen Weg, einen halbwegs praktikablen Sozialplan mit dem Betriebsrat auszuhandeln – und es dann einfach darauf ankommen zu lassen. Wenn einzelne betroffene Mitarbeiter dann eine Kündigungsschutzklage einreichen und Recht bekommen, muss man unter Umständen nachkorrigieren. Das ist nicht sehr schön, weder für die betroffenen Mitarbeiter noch für die Personalabteilung noch für das Klima im Unternehmen, aber angesichts einer kaum vollziehbaren Rechtslage läuft es oftmals darauf hinaus – und sei es auch nur aus Versehen.

Rechtssicherheit durch Sozialplan

Eine wesentliche Erleichterung bringt ein Sozialplan dennoch: Falls er festlegt, welche sozialen Gesichtspunkte bei der Auswahl zu berücksichtigen sind und wie sie im Verhältnis zueinander zu gewichten sind, stellt eine Auswahlrichtlinie im Sinne des § 95 BetrVG dar. Das hat zur Konsequenz, dass das Arbeitsgericht die getroffene Auswahl nur noch auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft (§ 1 Abs. 4 KSchG); Ermessensfragen bei der Entscheidung stehen dann nicht zur Verhandlung. Anders, wenn kein Sozialplan vorliegt, der eine solche Auswahlrichtlinie enthält: Dann prüft das Gericht die Auswahl im Einzelfall im Detail nach – und kommt unter Umständen zu ganz anderen Abwägungen.

Der Sozialplan senkt den Prüfungsmaßstab

Legt ein Sozialplan fest, welche sozialen Gesichtspunkte gelten und wie sie gewichtet werden, ist er eine Auswahlrichtlinie nach § 95 BetrVG. Die Folge: Das Arbeitsgericht prüft die Auswahl nur noch auf grobe Fehlerhaftigkeit, nicht mehr im Einzelfall. Heißt: Vorher investierte Sorgfalt in eine saubere Richtlinie schützt später vor der vollen gerichtlichen Nachprüfung.

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Häufige Fragen.

Was bedeutet Sozialauswahl?

Wer aus betrieblichen Gründen kündigt, muss unter den vergleichbaren Arbeitnehmern die sozial am wenigsten Schutzbedürftigen auswählen — nicht die leistungsschwächsten. Ob das korrekt geschah, prüft im Streitfall das Arbeitsgericht auf eine Kündigungsschutzklage hin.

Welche Kriterien gelten bei der Sozialauswahl?

Seit dem 1.1.2004 sind es vier gesetzlich festgelegte: Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG). Zusätzliche Kriterien sind erlaubt, spielen praktisch aber kaum eine Rolle, weil die vier gesetzlichen ausreichend berücksichtigt werden müssen.

Muss der Betriebsrat der Kündigung zustimmen?

Nein, aber er muss vor jeder Kündigung angehört werden (§ 102 BetrVG). Ohne Anhörung ist die Kündigung unwirksam. Äußert sich der Betriebsrat nicht innerhalb einer Woche, gilt die Zustimmung als erteilt — er muss also nicht ausdrücklich zustimmen, sondern kann die Frist auch einfach verstreichen lassen.

Auf welche Mitarbeiter erstreckt sich die Sozialauswahl?

Auf alle vergleichbaren Arbeitnehmer im gesamten Betrieb, nicht nur in der betroffenen Abteilung. Entscheidend ist die Austauschbarkeit: Wer eine Tätigkeit nach Ausbildung und Erfahrung ausüben könnte, gehört in den Vergleich. Deshalb kann die Schließung eines Bereichs unerwartet Mitarbeiter aus ganz anderen Abteilungen treffen.

Können unverzichtbare Leistungsträger aus der Auswahl genommen werden?

Ja, § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG lässt das ausdrücklich zu. Es genügt aber nicht, alle guten Mitarbeiter kurzerhand zu Leistungsträgern zu erklären. Nötig ist eine Abwägung: Je höher die soziale Schutzbedürftigkeit des einen, desto gewichtiger müssen die betrieblichen Gründe für die Herausnahme des anderen sein.

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