Arbeitsrecht

Strukturelle Kurzarbeit: Ersetzt durch die Förderung von Transfermaßnahmen.

Den § 175 SGB III gibt es seit 2004 nicht mehr. An seine Stelle treten Transfermaßnahmen und Transferkurzarbeitergeld — mit ganz anderem Zweck.

Winfried Berner ·1 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

  • Die "strukturelle Kurzarbeit" nach § 175 SGB III ist zum 1.1.2004 gestrichen — die Rechtskonstruktion war nur von kurzer Dauer.
  • An ihre Stelle treten die §§ 110 f. SGB III: Förderung von Transfermaßnahmen und Transferkurzarbeitergeld.
  • Der Zweck ist ein anderer. Nicht ein Auslastungsloch überbrücken, sondern Personalabbau sozialverträglich gestalten.

Nur von kurzer Lebensdauer war die eigentümliche Rechtskonstruktion der “strukturellen Kurzarbeit”. Der frühere § 175 SGB III wurde mit Wirkung vom 1.1.2004 gestrichen; er wurde durch die neuen §§ 110 f. im Sozialgesetzbuch III ersetzt (ursprünglich §§ 216a und b). Sie regeln die “Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen” (§ 110) und das “Transferkurzarbeitergeld” (§ 111) – ein Instrument, das mit der “normalen” Kurzarbeit kaum mehr als den Namen gemeinsam hat. Denn Zweck dieses Transferkurzarbeitergeld ist keineswegs, ein Auslastungsloch zu überbrücken und anschließend zur Vollarbeit zurückzukehren; vielmehr soll es helfen, Personalabbau so zu gestalten, dass möglichst wenige der entlassenen Mitarbeiter in die Arbeitslosigkeit gehen. Informationen zu den derzeit gültigen Regelungen finden Sie unter dem Stichwort Transfermaßnahmen

Transfer-leistungen statt “struktureller Kurzarbeit”.

Gleicher Name, anderes Instrument

Das Transferkurzarbeitergeld teilt mit der klassischen Kurzarbeit kaum mehr als den Begriff. Heißt: Es überbrückt kein Auslastungstief, sondern begleitet den Abbau von Stellen — damit möglichst wenige Betroffene in der Arbeitslosigkeit landen.

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Häufige Fragen.

Gibt es die strukturelle Kurzarbeit noch?

Nein. Der § 175 SGB III wurde mit Wirkung vom 1.1.2004 gestrichen. Die Rechtskonstruktion war nur von kurzer Lebensdauer.

Was ist an ihre Stelle getreten?

Die §§ 110 f. SGB III (ursprünglich §§ 216a und b). Sie regeln die Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen und das Transferkurzarbeitergeld.

Worin unterscheidet sich das Transferkurzarbeitergeld von normaler Kurzarbeit?

Im Zweck. Die normale Kurzarbeit überbrückt ein Auslastungsloch und kehrt danach zur Vollarbeit zurück. Das Transferkurzarbeitergeld soll Personalabbau so gestalten, dass möglichst wenige der Betroffenen in die Arbeitslosigkeit gehen.

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